Gegenüber Arbeitgebern, die i. d. R. nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigen, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung.

Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn ihr zum gewünschten Termin zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies der/dem Anspruchsberechtigten so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitteilen. Überdies kann der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach dem BFG in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.

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