11.10.1 Rechtsgrundlage

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) vom 30.3.1993 (GVBl. 1993, 157), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015.[1]

[1] GVBl. S. 461.

11.10.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Zudem gilt das BFG für die Beamtinnen und Beamten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.

11.10.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung kann nur für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung erfolgen, für Auszubildende nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.

11.10.4 Umfang des Anspruchs

11.10.4.1 Dauer

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt grundsätzlich 10 Tage in einem Zeitraum zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z. B. 1.1.2019). Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch 5 Tage im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

11.10.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Weiterhin ist eine Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung, die auf der Grundlage anderer Regelungen erfolgen, möglich, wenn die Veranstaltungen den im BFG niedergelegten Zielen entsprechen.

11.10.5 Wartezeit

Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung setzt ein mindestens 6-monatiges Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses voraus.

11.10.6 Verfahren

11.10.6.1 Frist und Form

Die Bildungsfreistellung ist so früh wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung beizufügen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.

11.10.6.2 Einschränkungen

Gegenüber Arbeitgebern, die i. d. R. nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigen, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung.

Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn ihr zum gewünschten Termin zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies der/dem Anspruchsberechtigten so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitteilen. Überdies kann der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach dem BFG in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.

11.10.6.3 Übertragbarkeit

Beruft sich der Arbeitgeber für die Ablehnung der Bildungsfreistellung auf entgegenstehende zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen werden.

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