Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist am 20.12.1996 mit fast vierjähriger Verspätung (Ablauf der EG-Umsetzungsfrist am 31.12.1992) in Kraft getreten. Sie ist angesichts des rasant zunehmenden Einsatzes von Bildschirmgeräten am Arbeitsplatz von großer Bedeutung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Denn die Bildschirmarbeit führt zu vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie u. a. Augenbelastungen, Kopfschmerzen, Schmerzen und Verspannungen des Stütz- und Bewegungsapparats durch Stress- und Zwangshaltungen, Schmerzen und Verschleiß in Muskeln, Sehnen sowie Gelenken der Unterarme, Händen und Handgelenken. Um dem vorzubeugen, ist mit der Bildschirmarbeitsverordnung eine flexible, ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift konzipiert worden, die lediglich Schutzziele vorgibt und dem Arbeitgeber damit Spielraum für an die Situation des Betriebes angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt. Die Bildschirmarbeitsverordnung bedarf daher der Ergänzung und Ausfüllung durch weitere Vorschriften und Regelwerke. Dabei sind folgende Normkomplexe zu unterscheiden:

  • das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht.

Ergänzende Regelungen zur Bildschirmarbeitsverordnung sind insbesondere enthalten im Arbeitsschutzgesetz in den §§ 3–6 und 12 sowie in der Arbeitsstättenverordnung insbesondere in den §§ 5–7, 15 und 16 sowie 23–25.

  • das autonome Arbeitsschutzrecht der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (insbesondere der Berufsgenossenschaften) in Gestalt von Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien. Hier sind zu nennen

    • Entwurf einer Unfallverhütungsvorschrift "Arbeit an Bildschirmgeräten" (VBG 104) vom März 1995. Der Grundentwurf ist aufgrund seines Umfangs, die Akribie der Vorgaben und letztlich auch wegen der Verbindlichkeit der formulierten Inhalte auf Kritik der Unternehmen gestoßen. Wann und mit welchem konkreten Inhalt diese Vorschrift erlassen wird, ist völlig offen.
    • Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (ZH1 /618). Sie können vor allem für die Auslegungen der Bestimmungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsverordnung herangezogen werden.
    • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G37 "Bildschirmarbeitsplätze". Auf diesen Grundsatz kann bei der Durchführung der nach § 6 Abs. 1 BildscharbV vorgeschriebenen Untersuchungen der Augen und der Sehfähigkeit der Beschäftigten zurückgegriffen werden.
  • das kollektivrechtliche Arbeitsschutzrecht in Form von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurden eine ganze Reihe von Tarifverträgen betr. die Bildschirmarbeit abgeschlossen. Diese Regelungen werden durch die Bildschirmarbeitsverordnung nur dann berührt, wenn das in der BildscharbV festgelegte Schutzniveau unterschritten wird.

Für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden auf Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Angestellten sind für folgende Bereiche Tarifverträge abgeschlossen worden:

  1. Freie und Hansestadt Hamburg, TV vom 21.10.1981;
  2. Land Nordrhein-Westfalen, TV vom 21.2./7.10.1985, geändert durch TV vom 23.2.1988;
  3. Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, TV vom 12.2.1987;
  4. Land Rheinland-Pfalz, TV vom 30.5.1988;
  5. Land Hessen, TV vom 30.11.1987;
  6. Freistaat Bayern, TV vom 11.1.1988, geändert durch TV vom 1.10.1990;
  7. Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern, TV vom 11.1.1988, geändert durch TV vom 1.10.1990;
  8. Berlin, TV vom 23.3.1989, geändert durch TV vom 15.10.1992;
  9. Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, TV vom 31.5.1990;
  10. Saarland und KAV Saar, TV vom 5.9.1988;
  11. Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Datum vom 25.1.1990 für den Bereich der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Dieser Tarifvertrag gilt auch im Bereich des KAV Schleswig-Holstein.
  • Richtlinien der öffentlichen Arbeitgeber zur Regelung von Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen

    Es handelt sich um inhaltlich übereinstimmende Richtlinien für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, die ergangen sind:

    1. für den Bereich des Bundes durch RdSchr. des BMI vom 27.8.1981 – DIII1-220 270/1, ergänzt durch RdSchr. vom 26.10.1994
    2. für den Bereich der TdL durch RdSchr. vom 21.7.1981 – 2-10/1181/81
    3. für den Bereich der VKA durch RdSchr. vom 23.7.1981 – 5216/3-Be/VR377/81

Das Rundschreiben des BMI stellt eine unmittelbar anzuwendende Erlaßregelung dar, während die Rundschreiben der TdL und der VKA den Arbeitgebern ihres Bereichs gestatten, bei Bedarf Regelungen nach Maßnahme der Richtlinien zu treffen. Mit Abschluss der oben angeführten Tarifverträge sind für deren Geltungsbereich die Richtlinien ohne Bedeutung.

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