LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2016, 5 Sa 181/16

Gemäß § 82 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Allerdings ist die Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine öffentliche Arbeitgeberin, schrieb eine Stelle zur Leitung ihrer Rechenzentren aus. Sie verlangt in ihrem Anforderungsprofil

  • "Erfahrung in Führung eines IT-Bereichs",
  • "Erfahrungen in der Steuerung komplexerer IT-Projekte" sowie
  • "sehr gute Kenntnisse der aktuellen Informationstechnologie".

Auf die Stelle bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber, welcher ein Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften und zudem promoviert hatte. Obwohl er mitgeteilt hatte, dass seine Schwerbehinderung ihn an der Ausübung der ausgeschriebenen Position nicht beeinträchtigen wird, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Zuvor war die Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte weitergeleitet worden, welche meinte, dass der Bewerber nicht eingeladen werden müsse, da ihm die notwendige Erfahrung im operativen Geschäft eines IT-Bereichs fehle, weil er bislang vorwiegend in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen sei.

Als der Bewerber nicht eingeladen wurde, klagte er auf Entschädigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass der Bewerber tatsächlich nicht die vorhandenen und zu Recht geforderten Kompetenzen hatte; aufgrund dessen musste der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Behinderung lag nicht vor.

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