Wie ausgeführt, dient die Betriebsvereinbarung der Verwirklichung der Mitbestimmungsrechte.

Ebenso wie der Tarifvertrag (vgl. dort §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 TVG) enthält die Betriebsvereinbarung Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).

5.1 Unmittelbare Wirkung

Regelt eine Betriebsvereinbarung den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse, werden diese entsprechend umgestaltet bzw. ausgestaltet.

Die Normen der Betriebsvereinbarung wirken also wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse ein. Abweichendes wird verdrängt, Fehlendes ergänzt. Auch sog. negative Inhaltsnormen, z. B. ein Verbot der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, sind möglich.[1]

[1] BAG, NZA 88, 253.

5.2 Zwingende Wirkung

Die Normen der Betriebsvereinbarung können nicht durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuungunsten des Arbeitnehmers abgelöst werden.

Aber: Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen dürfen getroffen werden (Günstigkeitsprinzip). Dieses Günstigkeitsprinzip ist nur im Tarifvertragsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 4 Abs. 3 TVG), während hiervon in § 77 BetrVG nichts steht.

§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG will das Günstigkeitsprinzip nicht ausschließen. Dieses ist Ausdruck des allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzprinzips.[1]

Bei vertraglichen Einheitsregelungen (der Arbeitgeber unterbreitet den Arbeitnehmern ein Angebot, das von diesen angenommen wird) oder einer Gesamtzusage (z. B. Aushang am schwarzen Brett) oder bei betrieblicher Übung ist jedoch für die Arbeitnehmer erkennbar, dass sie nur als Teil einer Gruppe behandelt werden. Deshalb muss hier ein kollektiver Günstigkeitsvergleich stattfinden.[2] Es ist diesbezüglich zu fragen, ob die neue Betriebsvereinbarung insgesamt für die Belegschaft ungünstiger ist oder nicht.

[1] BAG, Urteil v. 16.9.1986, AP 17 zu § 77 BetrVG 72; FKHES § 77 Rz. 44.

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