§ 87 Abs. 1 BetrVG regelt generell den Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag. Eine tarifliche Regelung in diesem Sinn ist aber nur dann von Bedeutung, wenn sie für den Betrieb gilt[1], die dortige Regelung abschließt ("… soweit …") und keine Öffnungsklausel vorhanden ist.

[1] FKHES § 87 BetrVG Rz. 9, die bloße "Tarifüblichkeit" wie in § 77 Abs. 3 BetrVG gilt hier also nicht: BAG v. 24.2.1987, EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10.

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