2.1 Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht zwar etwas eigentümlich davon, dass Betriebsvereinbarungen "gemeinsam zu beschließen" seien, dennoch handelt es sich hier um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt.

Der Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung setzt aufseiten des Betriebsrats einen entsprechenden Beschluss voraus, weil der Betriebsrat nur so seinen Willen bilden kann (§ 33 BetrVG).[1]

Dennoch kann gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats auch einmal durch schlüssiges Verhalten ausnahmsweise dann erklärt werden, wenn der Betriebsrat den Anschein erweckt, er habe einen entsprechenden Beschluss gefasst. Dies kann der Fall sein, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber ihre Zustimmung zu erkennen geben oder der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber erklärt, dass ein Beschluss vorliege.[2]

Allein der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Beschluss des Betriebsrats genügt nicht, weil der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertreten kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Der einer Betriebsvereinbarung zugrunde liegende Beschluss des Betriebsrats muss in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung von einem beschlussfähigen Betriebsrat gefasst worden sein:

2.2 Die Einberufung der Sitzung, die zum Betriebsratsbeschluss führt

Voraussetzung ist eine Ladung zur Betriebsratssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung.

Der Betriebsrat kann durch Beschluss (Geschäftsordnung § 36 BetrVG) festlegen, dass die Betriebsratssitzungen in einem bestimmten Rhythmus turnusmäßig abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Ladung der Mitglieder, wohl aber der u. U. gem. § 25 BetrVG heranzuziehenden Ersatzmitglieder und anderer Personen, die zu der Betriebsratssitzung eingeladen werden müssen, sollen oder dürfen.

Sonst hat gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorsitzende die Sitzungen einzuberufen. Er muss die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden.

Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, soll es dies umgehend dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG), denn dieser muss bei Verhinderung rechtzeitig ein Ersatzmitglied laden (§§ 29 Abs. 2 Satz 6, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Eine Ladungsfrist und eine besondere Form der Ladung sind im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechende Regelungen können sich jedoch auch aus der jeweiligen Geschäftsordnung des Betriebsrats ergeben.

Besteht keine Vorschrift, so ist mit angemessener Frist und in geeigneter Weise zu laden. Auch eine mündliche Ladung kann somit zulässig sein und kommt insbesondere vor, wenn eine Sitzung wegen besonderer Umstände kurzfristig stattfindet. Die Ladung muss jedoch so zeitig ergehen, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die entsprechende Sitzung einrichten (z. B. Vertreter am Arbeitsplatz besorgen), notwendige Vorberatungen treffen und ggf. dem Vorsitzenden eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können.[1]

In unvorhergesehenen Eilfällen ist jedoch auch eine ganz kurzfristige Ladung zulässig.

Ohne Ladung durch den Vorsitzenden kann eine Sitzung, in der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stattfinden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind.[2]

Die Aufstellung der Tagesordnung dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können. Deshalb muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben.

Streitig ist, ob die Tagesordnung kurzfristig ergänzt oder verändert werden kann.

Die herrschende Meinung hält dies für zulässig, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat hiermit einstimmig einverstanden ist.[3]

F/K/H/E/S[4] halten einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Betriebsrats für ausreichend.

In seiner oben zitierten Entscheidung vom 28.4.1988[5] hat das BAG ausgeführt:

  • "Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt."
  • "Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden."

In seiner Entscheidung vom 28.4.1992[6] entwickelte das BAG diesen Grundsatz weiter:

  • "Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht."
[1] FKHES § 29 BetrVG, Rz. 35.
[2] FKHES a. a. O.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 28.4.1988, AP 2 zu § 29 BetrVG 1972, EzA § 29 BetrVG 1972, Nr. 1 m. Anm. v. Klevemann.
[4] § 29 BetrVG, Rz. 48.
[5] BAG, Urteil v. 28.4.1988, AP 2 zu § 29 BetrVG 1972, EzA § 29 BetrVG Nr. 1 m. Anm. v. Klevemann.

2.3 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung

Der Betriebsrat e...

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