Bei den echten Mitbestimmungsrechten (diese sind vor allem in §§ 87, 91, 97 Abs. 2, 112 Abs. 4 BetrVG geregelt) können Regelungen nur durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden. Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers sind hier deshalb unwirksam. Das gesetzliche Instrument dieser Einigung ist die Betriebsvereinbarung. Kommt bei diesen Mitbestimmungsrechten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Deren Entscheidung (Spruch) ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Deshalb spricht man hier von einer erzwingbaren Mitbestimmung und von einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung.

Aber auch in sozialen Angelegenheiten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können Betriebsvereinbarungen getroffen werden, wie § 88 BetrVG beispielhaft regelt. Da hier aber der Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht erzwungen werden kann, spricht man hier von einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.

 
Praxis-Tipp

Bedeutung der Betriebsvereinbarung bei Anwendung des TVöD

Auch bei Anwendung der detaillierten Regelungen der Tarifverträge im öffentlichen Dienst sind wichtige Themen mit dem Betriebsrat zwingend zu vereinbaren. Beispielhaft sei hier genannt: Der TVöD regelt lediglich den Umfang der Arbeitszeit, nicht jedoch die Verteilung der Arbeitszeit, d. h. das Arbeitszeitmodell, z. B. Gleitzeit, Schichtarbeit, ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten siehe Regelungsinhalte für Betriebsvereinbarungen unter Geltung des TVöD..

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