LAG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2017, 6 Sa 983/16

Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag ist rückwirkend zu gewähren.

Sachverhalt

Der Kläger, der vom 2.3.1973 bis zum 30.9.2005 bei der Firma (Beklagte zu 2), beschäftigt war, hatte aufgrund seines Ausscheidens eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 1) und der Beklagten zu 2 erworben. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger auf Antrag mit Bescheid vom 3.11.2015 rückwirkend zum 1.2.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligte, beantragte dieser am 23.11.2015 bei der Pensionskasse und der Firma (Beklagten zu 1 und 2) eine Betriebsrente. Diese wurde auch ab dem 1.11.2015 i. H. v. 540,80 EUR brutto monatlich (Pensionskassenrente) und i. H. v. 119,32 EUR brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung ab Februar 2013 lehnten die Beklagten jedoch ab. Sie verwiesen hierbei auf eine Regelung in § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 2. Spiegelstrich AVB (allg. Versicherungsbedingungen), wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen seien und gleichzeitig die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werde.

Hiergegen klagte der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision zugelassen.

Das Gericht entschied, dass die streitgegenständliche Regelung in § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 2. Spiegelstrich AVB den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige und deshalb unwirksam sei. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass andernfalls der Beginn der Bezugsberechtigung von der Sorgfältigkeit und Zügigkeit der Sachbearbeitung bei der Rentenversicherung bzw. des Amts- oder Werksarztes im Einzelfall abhängig gemacht werde, dieser Nachteil jedoch durch keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse ausgeglichen werde bzw. gerechtfertigt sei. Zwar, so das Gericht, habe die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu gewähren, wofür jedoch ein einfaches Antragserfordernis ohne die Vorlage von Nachweisen ausreichend sei, da ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dann Rückstellungen gebildet werden könnten.

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