Gem. § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Gem. § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied zudem während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen und den Arbeitgeberverbänden als geeignet anerkannt sind.

Bei Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG leistet der Arbeitgeber lediglich die Lohnfortzahlung. Kursgebühren und Reisekosten müssen vom Betriebsratsmitglied selbst übernommen werden.

8.1 Erforderliche Betriebsratsschulung, § 37 Abs. 6 BetrVG

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.[1]

Die Schulung muss

  • zum einen für die Teilnehmer erforderlich sein und
  • zum anderen müssen die Anzahl der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder und die Dauer der Schulung im Hinblick auf die Größe und Art des Betriebs erforderlich sein.

Die Erforderlichkeit muss beim einzelnen Betriebsratsmitglied vorhanden sein. Dabei sind Vorkenntnisse des einzelnen Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen.[2]

Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Es genügt nicht, dass die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats nützlich sind, es sich also um betriebsratsspezifisches Wissen handelt, sondern Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat sofort oder doch aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können.[3]

 
Praxis-Beispiel

So kann die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis ein erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hierfür muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen.[4]

Keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit i. S. des Abs. 6 bedarf weiterhin die Vermittlung des Betriebsverfassungsrechts sowie von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts, sofern ein Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt, insbesondere bei erstmaliger Wahl des Mitglieds.[5] Das allgemeine Arbeitsrecht ist nämlich mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats eng verflochten, sodass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte nur erfolgen kann, wenn das zur Mitentscheidung aufgerufene Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse über den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses und über die Beendigungsmöglichkeit hat.[6]

Zu den Grundkenntnissen des Arbeitsrechts dürften heute auch Schulungen zum AGG zählen. Durch diese wird der Betriebsrat erst in die Lage versetzt, seiner Überwachungspflicht aus § 80 Abs. 1 effektiv nachzukommen.[7]

 

Hinweis

Die Dauer von 4 Jahren Zugehörigkeit zum Betriebsrat reicht für sich genommen noch nicht aus, um aus der während dieser Zeit ausgeübten Betriebsratstätigkeit auf den Erwerb des erforderlichen Grundwissens auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts schließen zu können.[8] Erfolgt die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, kann diese nicht mehr erforderlich sein. Die Entscheidung hierüber ist aber im Regelfall dem Betriebsrat überlassen, von dem keine besondere Darlegung der Erforderlichkeit mehr verlangt wird.[9]

Auch die Teilnahme an Rhetorikseminaren kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn damit Disparitäten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgeglichen werden, die sonst einer effektiven Arbeit entgegenstehen würden.[10]

Besteht der Schulungsinhalt in der Vermittlung von Spezialkenntnissen, so ist Erforderlichkeit i. S. des Abs. 6 nur anzunehmen, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erf...

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