Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat (oder auch die Auflösung des Betriebsrats) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1]

Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten muss in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein.[2]

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:

  • Verletzung der Schweigepflicht (§ 79 Abs. 1 BetrVG), wenn sie wiederholt erfolgt oder schwerwiegende Folgen hat[3]
  • ungerechtfertigte gehässige Diffamierung von Betriebsratsmitgliedern[4]
  • unsittliche Belästigung unter Ausnutzung des Betriebsratsamts[5]
  • Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen, z. B. Gewerkschaften[6]
  • ständiges unentschuldigtes Fehlen bei den Betriebsratssitzungen[7]
  • Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen und Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraums[8]

Keine grobe Pflichtverletzung:

  • Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, soweit diese nicht missbräuchlich ist oder absichtlich unwahre Anschuldigungen enthält.[9] Die Missbräuchlichkeit wird vor allem am Motiv des Anzeigenerstatters zu messen sein. Einerseits darf sich (vgl. Art. 17 GG: Petitionsrecht) jeder mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen staatlichen Organe wenden. Andererseits wäre eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber z. B. wegen Steuerhinterziehung missbräuchlich, die nur deshalb erfolgt, weil man ihn z. B. wegen einer zerrütteten Beziehung "fertig machen" will. Dennoch ist in solchen Fällen zu empfehlen, zunächst die betrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen, d. h. den Arbeitgeber auf die Straftat hinzuweisen und u. U. die Erstattung einer Anzeige anzudrohen, wenn er das Fehlverhalten nicht abstellt. Meist wird jedoch kaum ein Ausschluss aus dem Betriebsrat im Streit stehen, sondern die beabsichtigte fristlose Kündigung (wegen Verlust des Vertrauens).[10]
[2] FKHES § 23 BetrVG Rz 16 m. w. N.
[3] Gaul DB 1960, 1099.
[4] LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.6.1977, 7 TaBV 8/77.
[5] RAG, Beschluss v. 4.10.1930, RAG. RB 38/29, RAGE 10, 489.
[7] FKHES § 23 BetrVG Rz 19 m. w. N.
[9] LAG BW, Beschluss v. 21.6.1989, 7 ABR 92/87,

AP Nr. 2 zu § 78 BetrVG; FKHES § 23 BertrVG Rz 20.

[10] Vgl. hierzu ausführlich: KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 302.

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