3.1 Begriff

Das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Organ auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat. Er wird von den volljährigen Arbeitnehmern des Betriebs – ausgenommen die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) – gewählt.

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung (Repräsentant)[1] der Arbeitnehmer des Betriebs innerhalb der Betriebsverfassung, hat aber auch die Interessen des Betriebs zu berücksichtigen. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes (vgl. §§ 5, 6 BetrVG) mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG). Deren Interessen werden durch ihren Sprecherausschuss wahrgenommen (§§ 1, 25 SprAuG).

Als Organ der Betriebsverfassung wird der Betriebsrat im eigenen Namen (vgl. § 10 ArbGG) kraft Amtes tätig. Er besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist nicht rechtsfähig und auch nicht vermögensfähig.[2]

Der Betriebsrat ist Träger von Rechten und Pflichten nur, soweit sie ihm durch Gesetz verliehen werden. Er ist kein gesetzlicher Vertreter des einzelnen Arbeitnehmers, also nicht befugt, ohne entsprechende Vollmacht in dessen Namen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.[3]

Der Betriebsrat kann keine Verbindlichkeiten eingehen und keine Forderungen erwerben. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 40 BetrVG. Hiernach kann er vom Arbeitgeber die notwendigen Sachmittel für seine Tätigkeit verlangen.[4] Schließt er Verträge mit Dritten ab, etwa mit Sachverständigen oder Rechtsanwälten, kann er nicht Schuldner sein. Auch der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, es sei denn, er hat dem Betriebsrat eine entsprechende Vollmacht erteilt.[5] Dies wird z. B. angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachliche oder personelle Mittel zum Betrieb einer Kantine zur Verfügung stellt.[6]

Hat der Betriebsrat das Recht, Sachverständige oder Rechtsanwälte beizuziehen, ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Verträge abzuschließen und ggf. einzelne Betriebsratsmitglieder, wenn diese persönlich den Auftrag erteilt haben, von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.[7]

Die Mitglieder des Betriebsrat führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (§ 37 Abs. 1 BetrVG).

[1] Vgl. hierzu: v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 42.
[4] BAG, Beschluss v. 21.4.1983, 6 ABR 70/82,

Fittnig/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (FKHES) § 1 Rz 153.

[5] FKHES § 1 BetrVG Rz 194 m. w. N.
[7] FKHES a. a. O Rz 195.

3.2 Begünstigungsverbot: ehrenamtliche Tätigkeit

§ 37 BetrVG konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere Unabhängigkeit gewährleisten und damit zugleich sicherstellen, dass das Betriebsratsmitglied nicht aus der Gruppe herausgelöst wird, der es angehört. Denn nur wenn diese Voraussetzungen gesichert sind, kann die Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat sachgerecht erfolgen.

Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Es soll aber auch keinen Nachteil erleiden. Durch die Amtsführung während der Arbeitszeit darf keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten. Betriebsbedingte Inanspruchnahme von Freizeit ist in gewissen Grenzen durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts auszugleichen. Unentgeltlichkeit des Amtes und Verhinderung eines Nachteils infolge der Amtsausübung ergänzen sich gegenseitig und bestimmen in ihrem Zusammenhang den Charakter der Tätigkeit als Ehrenamt.

So ist die Zahlung von Sitzungsgeldern unzulässig. Untersagt ist auch jedes mittelbare oder versteckte Entgelt, also jede Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Insbesondere darf das Arbeitsentgelt nicht erhöht werden, sodass mehr als bisher oder als Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung erhalten, gezahlt wird. Allzu rascher Anstieg der Vergütung nach Übernahme des Betriebsratsamts indiziert daher die Rechtswidrigkeit: Beförderungsfrequenzen, die in der Belegschaft nicht üblich sind, dürfen auch nicht beim Betriebsrat vorgenommen werden. Die versteckte Gewährung eines Entgelts kann auch darin liegen, dass dem Betriebsratsmitglied eine pauschale Aufwandsentschädigung ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall wirklich Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind, gezahlt wird.[2]

[1] BAG, EuGH-Vorlage v. 20.10.1993, 7 AZR 581/92 (A), 7 AZR 581/92.
[2] GK/Weber, § 37, Rz. 10, 12.

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