Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch das BetrVG ausdrücklich dazu verpflichtet, unter Beachtung der Tarifverträge vertrauensvoll und zum Wohl des Betriebs und der Belegschaft zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Diese Kooperationsmaxime soll und kann nicht die natürlichen Interessensgegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft aufheben. Sie gibt aber den Maßstab an, an dem sich die Tätigkeit der Betriebspartner zu orientieren hat. Dies bedeutet:

Der Arbeitgeber hat Vorschläge und Wünsche des Betriebsrats ernsthaft zu prüfen. Er darf die sozialen Belange nicht beiseite schieben. Der Betriebsrat hat andererseits auch die wirtschaftlichen Interessen des Betriebs zu berücksichtigen.

Insgesamt sollen die gegenseitigen Beziehungen offen, ehrlich und frei von unangebrachtem Misstrauen sein.[1]

Das grundsätzliche Gebot der Zusammenarbeit wird in § 74 BetrVG konkretisiert wie folgt:

Besprechung mindestens einmal im Monat. Verhandlung über streitige Fragen mit ernsthaftem Willen zur Einigung und das Recht, Vorschläge machen zu können.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben alles zu unterlassen, was den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs beeinträchtigt.

Vor allem sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig: der Arbeitgeber darf nicht aussperren, der Betriebsrat nicht zum Streik aufrufen! Betriebliche Auseinandersetzungen sollen, wenn eine Einigung im Vorfeld nicht zu erreichen ist, durch die Einschaltung einer Einigungsstelle oder vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben parteipolitische Betätigungen im Betrieb zu unterlassen, sofern es nicht um die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb geht.

[1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Übersicht über das Recht der Arbeit, 3. Aufl.1985, Nr. 95, S. 330.

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