Nach § 5 BetrVG werden im Außendienst, mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Heimarbeiter in die Betriebsratswahl einbezogen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass es sich bei den genannten Gruppen um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt. Nicht betroffen ist also der selbstständige Handelsvertreter sowie der in freier Mitarbeit beschäftigte Telearbeiter.

Nach § 7 Abs. 2 BetrVG erhalten Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb. Sobald feststeht, dass der volljährige Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Betrieb arbeiten wird, steht ihm das Wahlrecht zu. Bei Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte – so der Feststellung der Betriebsgröße nach § 9 BetrVG sowie bei Freistellungen nach § 38 BetrVG – werden die Leiharbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung solcher Personen zu unterrichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, so der Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Arbeitnehmer anderer Betriebe, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen mit dem Betriebsinhaber eingesetzt werden. Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B. Elektriker, die eine defekte Leitung reparieren[1], sollen nicht unter die Unterrichtungspflicht fallen.

[1] Begründung RegE Bes. Teil zu Nr. 54.

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