Praxis-Beispiel

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung, § 99 BetrVG.

Tatsächlich geht es hier nicht um positive Zustimmung, sondern um die Verweigerung der Zustimmung aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen, sog. negatives Konsensprinzip.

Dieses negative Konsensprinzip besagt, dass der Betriebsrat lediglich unter abschließend aufgeführten Voraussetzungen die Zustimmung verweigern kann, also in den anderen Fällen zustimmen muss. Gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann die Zustimmung fingiert und gem. § 99 Abs. 4 BetrVG vom Arbeitsgericht ersetzt werden.

 
Praxis-Tipp

§ 99 Abs. 2 BetrVG enthält einen abschließenden Einwendungskatalog. Macht der Betriebsrat Einwendungen außerhalb des Katalogs, so sind diese gegenstandslos. Mit Ablauf der Wochenfrist stimmt der Betriebsrat in diesen Fällen der geplanten Einstellung bzw. Versetzung zu.

Das Zustimmungsverweigerungsrecht berechtigt den Betriebsrat nicht, von sich aus Maßnahmen vorzuschlagen und durchzusetzen. Die Initiative bleibt also beim Arbeitgeber.

Übergeht der Arbeitgeber das Zustimmungsrecht des Betriebsrats, so folgt daraus nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit der Maßnahme, sondern nur die Aufhebungsmöglichkeit gem. § 101 BetrVG.

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