Sie sind die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats. Diese Rechte gewähren keine unmittelbare Mitwirkung bei der Betriebsgestaltung und Entscheidungsfindung. Sie stellen jedoch die Voraussetzung für eine Mitwirkung dar. Inhalt ist lediglich eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers. Sie umfasst nicht das Recht des Betriebsrats zur Beratung mit dem Arbeitgeber. Das Informationsrecht wird durch den Anspruch des Betriebsrats ergänzt, sich jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen zu lassen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Oft sind Informationsrechte als Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung von weitergehenden Mitwirkungsrechten gestaltet, z. B. § 99 Abs. 1 BetrVG.

Beispiele für Informationsrechte:

Regelmäßig hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach den genannten Bestimmungen (vgl. z. B. § 92 Abs. 1 BetrVG – Personalplanung) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

"Rechtzeitig" ist die Unterrichtung des Betriebsrats dann, wenn bis zur Realisierung der geplanten Maßnahme so viel Zeit bleibt, dass der Betriebsrat vorher ggf. noch Änderungen erreichen kann.

"Umfassende Unterrichtung" bedeutet, dass der Betriebsrat über alle Tatsachen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme zu unterrichten ist.

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