Der dargestellte Kündigungsschutz besteht bei Wahlbewerbern, die nicht gewählt wurden, bei Wahlvorstandsmitgliedern bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und bei Betriebsratsmitgliedern bis zum Ende der Amtszeit. Danach besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands können innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, und Betriebsratsmitglieder innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. In diesen Fällen bedarf es keiner Zustimmung des Betriebsrats bzw. einer Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht, wohl aber der Anhörung nach § 102 BetrVG.

Ein nachwirkender Kündigungsschutz für diejenigen Mitarbeiter, die die Wahl initiieren, besteht nicht.

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