Gem. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Einverständnis) des Betriebsrats. Durch die Zustimmung des Betriebsrats soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch eine willkürliche außerordentliche Kündigung eine geschützte Person aus dem Betrieb entfernt und diese nach längerer Verfahrensdauer dem Betrieb entfremdet ist, sodass eine Wahl zum Betriebsrat nicht mehr in Betracht kommt.[1]

Zustimmungsverfahren = erweitertes Anhörungsverfahren:

Das Zustimmungsverfahren ist ein sog. erweitertes Anhörungsverfahren, d. h. zunächst gelten hier ergänzend die Grundsätze des § 102 BetrVG. Der Arbeitgeber hat also dem Betriebsrat die Gründe, auf die er die außerordentliche Kündigung stützen will, vollständig mitzuteilen. Nur auf die mitgeteilten Gründe kann der Arbeitgeber eine Kündigung stützen.[2]

Die anschließende Betriebsratssitzung:

Der Betriebsrat hat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung zu beraten (vgl. § 29 BetrVG). Das betroffene Betriebsratsmitglied ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen oder abzustimmen, da es sonst die Meinung beeinflussen könnte.[3] An seiner Stelle rückt ein Ersatzmitglied nach (entspr. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Die Entscheidung des Betriebsrats:

Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats bzw. des zuständigen Ausschusses (§§ 33, 27, 28 BetrVG). Sie kann dem Arbeitgeber formlos mitgeteilt werden.

Schweigen des Betriebsrats:

Schweigt der Betriebsrat (3 Tage; vgl. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), so gilt – anders als bei § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, der nur für die ordentliche Arbeitgeberkündigung einschlägig ist – die Zustimmung als verweigert.[4]

Möglichkeiten des Arbeitgebers bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats – Zustimmungsersetzungsverfahren:

Ist die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, sie zu ersetzen. Erst wenn diese Ersetzung vorliegt, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Hierbei muss § 626 Abs. 2 BGB beachtet werden. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes bei Gericht eingegangen sein muss. Erst wenn die Zustimmung entweder erteilt oder vom Arbeitsgericht rechtskräftig ersetzt ist, kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aussprechen.

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