Die Arbeitnehmervertretung kann nach dem Wortlaut der Vorschrift die Durchführung des Eingliederungsmanagements verlangen und sie ggf. auch gerichtlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Dieser Anspruch besteht, sobald die Voraussetzungen für den Beginn des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorliegen. Der Anspruch umfasst aber nur die ordnungsgemäße Einleitung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nicht aber, welche Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens ergriffen werden.

Der betroffene Beschäftigte hat hingegen keinen individuellen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines bEM, weil dies dem Gesetzeswortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX, wonach ein solcher Anspruch alleine der Arbeitnehmervertretung zusteht, widerspricht[1]. Das heißt aber nicht, dass das Unterlassen des bEM für den Arbeitgeber folgenlos ist.

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