Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement setzt ein, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten ist. Der Bezugszeitraum ist ein Jahr (nicht Kalenderjahr), also ein Zeitraum von 365 Tagen. Dabei ist es gleichgültig, ob es eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit ist und ob es sich um dieselbe Ursache handelt[1], ob noch Entgeltfortzahlung geschuldet wird oder nicht. Auch – und gerade – bei den arbeitsplatzgefährdenden häufigen Kurzerkrankungen ist das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen.

Insbesondere ist das betriebliche Eingliederungsmanagement auch dann durchzuführen, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Dadurch unterscheidet es sich vom häufig anzutreffenden Krankenrückkehrgespräch. Hier hat der Arbeitgeber die Pflicht, während der Arbeitsunfähigkeit Kontakt zu dem Beschäftigten aufzunehmen, um mit ihm die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements abzuklären.

Unklar ist, welche zeitliche Grenze bei Teilzeitbeschäftigten gilt, die nicht täglich ihrer Tätigkeit nachgehen.

Da es um die Vermeidung langandauernder Erkrankungen geht, ist sinnvollerweise nach der Dauer evtl. Arbeitsunfähigkeitszeiträume zu unterscheiden: Ist der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum zusammenhängend arbeitsunfähig, ist dieser Zeitraum auf den maßgeblichen Zeitraum von 6 Wochen anzurechnen. Handelt es sich hingegen nur um einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit, die sich nicht über die arbeitsfreien Tage erstreckt, werden nur diese Tage angerechnet. Das Gesetz stellt auf Wochen ab und eben nicht auf Arbeitstage. Dafür spricht auch die Parallele zu § 3 EFZG[2].

 
Praxis-Beispiel

Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen in der Woche. Bei ihm ist die Grenze zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erreicht, wenn er innerhalb eines Jahres an 30 Arbeitstagen arbeitsunfähig war. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an 2 Tagen in der Woche. Bei ihm ist diese Grenze bereits dann erreicht, wenn er an 42 Kalendertagen – ohne Rücksicht auf mögliche arbeitsfreie Tage arbeitsunfähig ist.

[1] Welti NZS 2006, 623, 625; a. A. Balders, Lepping NZA 2005, 855.
[2] Lunk, Grundlagen des bEM, NJW 2019, 2349.

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