Die Gewährung tariflich nicht vorgesehener Leistungen kann ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, wonach der Arbeitgeber nur die tariflich vorgeschriebenen Leistungen erbringen darf, oder ein Verstoß gegen die Satzung des angehörenden Arbeitgeberverbands, welcher gegebenenfalls Sanktionen gegen den Arbeitgeber verhängen könnte. Die Satzung des Arbeitgeberverbands verhindert aber nicht die Entstehung einer betrieblichen Übung.

Sofern ein Arbeitgeber keinen näheren staatlichen Festlegungen (z. B. auch Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden) unterliegt, was die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse angeht, besteht auch kein Anlass, den Arbeitgeber vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze der betrieblichen Übung zu schützen.[1] Demgemäß hat das BAG festgestellt, dass sich eine Sparkasse nicht auf die einschränkenden Grundsätze für öffentliche Arbeitgeber berufen kann, wenn sie die Regeln für die Beschäftigung ihrer Beschäftigten autonom aufstellt.

Gegenüber einem Kreiskrankenhaus, das nunmehr als gGmbH organisiert ist und bezüglich der Gesellschafterstruktur und der öffentlichen Aufgabe weiterhin dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Zum einen handelt die gGmbH ohne Gewinnerzielungsabsicht, zum anderen ist sie an Haushaltsvorgaben der Gesellschafter, aber auch der Krankenversicherungen gebunden.[2]

[2] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.4.2001, 1 Sa 646 b/00.

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