Trinkgelder können in der elektronischen Rechnung ausgewiesen werden. Häufig wird dies naturgemäß in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung nicht der Fall sein, da diese freiwilligen Zuwendungen nicht für die bewirtende Einrichtung, sondern für die Bedienung bzw. den Kellner bestimmt sind. Für die Anerkennung von Trinkgeldern gilt keine Kleinbetragsregelung. Der Betriebsausgabenabzug ist an den Nachweis der Zahlung geknüpft. Dieser kann bei Trinkgeldzahlungen in der Form geführt werden, dass der Empfänger das jeweilige Trinkgeld auf der Rechnung handschriftlich quittiert.

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