Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR brutto, handelt es sich um eine übliche Bewirtung. Beim Arbeitnehmer wird auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Gleichzeitig erfolgt eine Kürzung des Werbungskostenabzugs für Verpflegungsmehraufwand, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungen betragen:

  • 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück bzw.
  • 40 % der Tagespauschale jeweils für ein Mittag- oder Abendessen.

Für die Kürzungen ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. Die Verpflegungspauschalen betragen 14 EUR bzw. 28 EUR. Im Inland beträgt demnach der Kürzungsbetrag 5,60 EUR bzw. 11,20 EUR. Die Kürzung ist zwingend, vermeidet aber im Wege der gesetzlichen Saldierung die Besteuerung eines geldwerten Vorteils.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der Verpflegungspauschale bei mehrtägiger Inlandsreise

Ein Arbeitnehmer erhält während einer 3-tägigen Auswärtstätigkeit im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung auf Kosten des Arbeitgebers Frühstück und Abendessen i. H. v. jeweils 20 EUR (Frühstück) bzw. 30 EUR (Abendessen).

Ergebnis: Der Werbungskostenansatz für Verpflegungsmehraufwand ermittelt sich wie folgt:

 
An- und Abreisetag jeweils 14 EUR 28,00 EUR
Zwischentag 28,00 EUR
Gesamtbetrag 56,00 EUR
Abzgl. Kürzung (2 x 5,60 EUR + 2 x 11,20 EUR ) - 33,60 EUR
Verbleibende Werbungskosten 22,40 EUR

Ein geldwerter Vorteil für die Mahlzeiten wird nicht versteuert, da es sich jeweils um übliche Mahlzeiten und keine Belohnungsessen handelt.

Zahlt der Arbeitnehmer für die gewährte Mahlzeit ein Entgelt (= verbilligte Verpflegung), so mindert dieses den von der Verpflegungspauschale abzuziehenden Kürzungsbetrag. Steuerfreie Verpflegungskosten, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Reisekostenersatzes erhält, sind dagegen von den Werbungskosten abzuziehen.

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