(1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

 

(2) 1Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. 3Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

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