(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 27 Abs. 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

 

2.

Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,

 

3.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269), in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, und

 

5.

Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.

 

(2) 1Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

 

(3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert.

 

(4) 1Abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

 

1.

Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

2.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

 

3.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

 

4.

Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,

 

5.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

 

6.

Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird.

2Der Dreijahreszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann jeweils für eine Person, die von mehreren Besoldungsempfängern gleichzeitig oder nacheinander betreut oder gepflegt wird, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

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