(1) Beamte oder Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.

 

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

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