Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten
1. |
des Landes Niedersachsen, |
2. |
der Kommunen des Landes Niedersachsen, |
3. |
der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie |
der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
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