Oberstudienrätin
  • am Institut für Qualitätsentwicklung1)
Oberstudienrat
  • am Institut für Qualitätsentwicklung1)
Oberstudienrätin
  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
Oberstudienrat
  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2)
Realschulkonrektorin
  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer

    • Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
    • Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3)
Realschulkonrektor
  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer

    • Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
    • Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3)
Realschulrektorin
  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern3)
Realschulrektor
  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern3)
Rektorin an einer Gesamtschule
  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Rektor an einer Gesamtschule
  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)
  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Schulrätin
  • als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene5)
Schulrat
  • als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene5)
Zweite Förderschulkonrektorin
  • einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern6)
Zweiter Förderschulkonrektor
  • einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern6)
Zweite Konrektorin
  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
  • einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Konrektor
  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
  • einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweite Realschulkonrektorin
  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Realschulkonrektor
  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

1) Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

6) Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

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