(1) 1Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. 2Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

 

(2) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

 

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen.

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