1Neben Besoldung und Aufwandsentschädigung dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

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