7.5.1 Die tariflichen Regelungen im BAT-O

Im Tarifgebiet Ost gibt es neben der Regelung zur Beschäftigungszeit in § 19 BAT-Ost keine § 20 BAT (West) entsprechende gesonderte Dienstzeitenregelung.

In Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-Ost für Zeiten vor dem 1.1.1991 ist bestimmt, dass Beschäftigungszeiten bei nach Art. 13 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen anzurechnen sind. Weiterhin ist dort geregelt, unter welchen Bedingungen die Beschäftigungszeit bei einem früheren Arbeitgeber (in der DDR) anzurechnen sind, wenn dieser infolge des Beitritts weggefallen ist. Außerdem regeln die Übergangsvorschriften bestimmte Dienstzeitelemente für die Berechnung der Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT-Ost).

Eine zentrale Bestimmung in den Übergangsvorschriften ist die Nr. 4, wonach von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

  1. Zeiten jeglicher Tätigkeit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller Mitarbeit) für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit,
  2. Zeiten einer Tätigkeit bei den Grenztruppen der DDR und
  3. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe[1]

und alle davor liegenden Zeiten ausgeschlossen sind.

Besonders der Ausschlusstatbestand "besondere persönliche Systemnähe" war wiederholt Gegenstand von Rechtsstreiten.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für die Jubiläumszuwendung sind nach der Übergangsvorschrift zu § 39 BAT-Ost zusätzlich Zeiten des Grundwehrdienstes bei der NVA und vergleichbarer Ersatzwehrdienste zu berücksichtigen.

[1] Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zählt zu Buchst. c 4 Vermutungstatbestände für die "besondere persönliche Systemnähe" auf, die der betroffene Arbeitnehmer widerlegen kann (Umkehr der Beweislast).

7.5.2 Die tariflichen Regelungen im BMT-G-O

§ 6 BMT-G-O (Beschäftigungszeit) bestimmt:

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen; Einzelheiten siehe oben Ziffer 7.2.1.1).

(2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem BMT-G erfasst wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.

(4) Ist der Arbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden, soll die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1.1.1991:

  1. Als Übernahme i. S. d. Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags.
  2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne dass eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrags erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Abs. 1 die Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
  3. Für die Anwendung des § 37 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nr. 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen hat, der unter den BMT-G-O/MTArb-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn, dass diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
  4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen

    1. Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
    2. Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
    3. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.

    Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Arbeiter

    aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
    bb) al...

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