§ 6 BMT-G II (Beschäftigungszeit) bestimmt:

(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen; Einzelheiten siehe oben, Ziffer 7.2.1.1).

Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BMT-G-O erfasst wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vorstehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss dieses Tarifvertrags gewechselt hat.

(2) …

(3) …

(4) Bei einer Wiedereinstellung werden frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet, wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis

  1. durch Zeitablauf oder Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde und die Kündigung nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist,
  2. wegen einer Kriegsbeschädigung oder einer während der früheren Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädigung beendet wurde.

Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber werden ferner angerechnet, wenn die Nichtanrechnung aus anderen Gründen offenbar unbillig wäre.

Ist der Arbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden, soll die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.

Übergangsvorschrift:

Geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt, soweit sie nach dem 31.12.2001 zurückgelegt worden sind.

Anmerkung zur Übergangsvorschrift

Die Übergangsvorschrift sollte aufwendige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie der Einordnung in das Vergütungssystem wie Neueingestellte zu behandeln sind.

Bis zum 31.12.2001 bleiben nach dem Tarifwortlaut Zeiten, in denen der Arbeiter nur geringfügig beschäftigt war, unberücksichtigt. Der Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ist jedoch unwirksam.

 
Praxis-Tipp

Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung unwirksam

Die Übergangsvorschrift zur Nichtanrechnung von vor dem 1.1.2002 liegenden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV bei der Beschäftigungszeit verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam.[1]

Das auch für tarifvertragliche Regelungen geltende Benachteiligungsverbot erfasst alle Formen der Teilzeitbeschäftigung, auch geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung erst ab dem 1.1.2002 als Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G II zu berücksichtigen.

Die Ungleichbehandlung kann – entgegen der Annahme des LAG – nicht darauf gestützt werden, dass in früheren Zeiten geringfügige Beschäftigungen dazu gedient hätten, "einer über ihren Ehemann sozial abgesicherten Hausfrau … die Möglichkeit einer auswärtigen Beschäftigung und eines Hinzuverdienstes zu eröffnen", weshalb die Anwendung des Tarifvertrags auf dieses Arbeitsverhältnis nicht geboten gewesen sei. Auch die Argumentation, der geringfügig Beschäftigte sei auf die Ausübung der Tätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht angewiesen, kann die fehlende Anrechnung nicht begründen. Im Arbeitsverhältnis gilt nicht das Alimentationsprinzip.[2] Des Weiteren kommt die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter – die öffentlich-rechtliche und zum Teil auch arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt – als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen nicht in Betracht.

Fazit:

Auch Zeiten der geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002 gelten als Beschäftigungszeit i. S. v. § 6 BMT-G II und sind z. B. bei der Berechnung der Kündigungsfrist oder Feststellung der "Unkündbarkeit" nach § 34 TVöD bzw. § 53 BAT zu berücksichtigen.

§ 7 BMT-G II (Dienstzeit) bestimmt:

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und solche Zeiten, die nach Abs. 2 angerechnet werden, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.

(2) Die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.

§ 8 BMT-G II (Ausschlussfrist) bestimmt:

Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerha...

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