Nach dem TVöD haben grundsätzlich nur die bis zum Eintritt des Ereignisses erreichten vollen Beschäftigungsjahre Bedeutung (vgl. z. B. § 34 Abs. 1 – Kündigungsfristen, § 23 Abs. 2 – Jubiläumsgeld).

Wurde die Beschäftigungszeit z. B. durch einen Sonderurlaub unterbrochen, so ist die Beschäftigungszeit tageweise zu berechnen.

Der erste und letzte Tag der Beschäftigungszeit wird jeweils einbezogen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB). Volle Beschäftigungsmonate sind mit der jeweiligen Anzahl der Kalendertage (28 bis 31 Tage) anzusetzen. 365 Tage, die nicht zusammenhängend abgeleistet sein müssen, gelten als 1 Beschäftigungsjahr (§ 191 BGB).

Fällt ein Schalttag in ein volles Beschäftigungsjahr – das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss –, so bleibt dieser unberücksichtigt. Der Schalttag wird jedoch gesondert gezählt, wenn er in einem kürzeren und damit tageweise zu berechnenden Beschäftigungszeitraum auftritt.

 
Praxis-Beispiel

Eine seit 1.1.2020 beschäftigte Mitarbeiterin tritt am 1.7.2024 einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung an. Ihre Beschäftigungszeit im laufenden Kalenderjahr 2024 wird auf 182 Tage festgesetzt:

 
Januar, März, Mai 2024 je 31 Tage
Februar 2024 29 Tage
April, Juni 2024 je 30 Tage

Besonderheiten bestehen bei Festlegung der Anspruchszeiträume für die Zahlung des Krankengeldzuschusses. Auf die Ausführungen oben (Ziffer 3.1) wird verwiesen.

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