Arbeiter, die bis 30.9.2005 unter den Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O fielen (Einzelheiten siehe oben Ziffer 4.1), wurden im Rahmen der Überleitung entsprechend der nach § 6 BMT-G/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O berechneten Beschäftigungszeit den Entgeltstufen der jeweiligen Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet (§ 7 TVÜ).

Diesbezüglich ist also die Berechnung der Beschäftigungszeit nach den bis 30.9.2005 geltenden Tarifregelungen maßgebend (Einzelheiten hierzu unter Ziffer 7).

 
Wichtig

Die Beschäftigungszeit ist grundsätzlich nur für die erstmalige Zuordnung des Arbeiters zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA), d. h., der Arbeiter muss die für den Stufenaufstieg erforderliche Stufenlaufzeit nach dem 1.10.2005 in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für diesen weiteren Stufenaufstieg grundsätzlich keine Rolle mehr.[1]

Etwas anderes gilt nur, wenn dem Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem des TVöD ein geringeres Entgelt als das nach dem früheren Tarifrecht berechnete Vergleichsentgelt zustehen würde. In diesem Fall wird der Arbeiter einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die betragsmäßig seinem bisherigen Vergleichsentgelt entspricht. Aus dieser individuellen Zwischenstufe steigt der Arbeiter zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit erreicht hat (§ 7 Abs. 3 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund). Die Zuordnung von Arbeitern zu solchen individuellen Zwischenstufen dürfte in der Praxis jedoch eher die Ausnahme sein.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern, die im Rahmen der Überleitung unmittelbar einer regulären Stufe des neuen Entgeltsystems zugeordnet werden, und solchen, die in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet werden, verstößt nach der genannten Entscheidung des BAG nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeiter ist seit dem 1.1.2000 als Gärtner beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der BMT-G/MTArb Anwendung. Bei Überleitung in den TVöD am 1.10.2005 wurde der Arbeiter in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert und dort – entsprechend seiner 5-jährigen Beschäftigungszeit – der Stufe 3 zugeordnet.

Der Arbeiter hat keinen Anspruch, ab 1.1.2006 das Tabellenentgelt der Stufe 4 zu erhalten, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungszeit von 6 Jahren erreicht hat. Die Beschäftigungszeit spielt für den Stufenaufstieg keine Rolle, da der Arbeiter bei der Überleitung einer regulären Stufe zugeordnet wurde.

Der Beschäftigte ist erst ab dem 1.10.2008 – nach einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren in der Stufe 3 im neuen System – der Stufe 4 zuzuordnen.

Weitere Einzelheiten zur Stufenzuordnung der Arbeiter zum Aufstieg in die nächsthöheren Entgeltstufen sind im Stichwort Überleitung dargestellt.

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