Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Beschäftigungszeit die Besitzstandsregelungen in § 14 TVÜ-VKA. Mit § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA soll der unter Geltung des früheren Tarifrechts erworbene Besitzstand gewahrt werden.

Der TVÜ erfasst

  1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht, sowie
  2. Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.

Wegfall des Besitzstands bei einem Arbeitgeberwechsel

Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer jedoch nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen, ebenfalls den TVöD bzw. TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile. Dies gilt auch bezüglich der in § 14 Abs. Abs. 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Spezialregelung zum Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD.

Dies stellte das BAG[1] in einem Rechtsstreit klar, in dem es nach einem zweifachen Arbeitgeberwechsel um die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst seit dem 1.11.1990 ging. Der Arbeitnehmer wechselte zum 1.7.2006, also nach Inkrafttreten des TVöD, zu seinem aktuellen Arbeitgeber. Die Besitzstandsregelung des § 14 TVÜ-VKA kommt damit nicht mehr zur Anwendung.

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