Anspruch und Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses (Einzelheiten siehe Krankenbezüge hängen von der Beschäftigungszeit ab (§ 22 Abs. 3 TVöD).

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit

  • von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

Entscheidend ist die Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 TVöD. Damit werden auch Zeiten bei anderen vom TVöD erfassten Arbeitgebern bzw. Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern angerechnet (Einzelheiten oben Ziffer 2.2).

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der für den Krankengeldzuschuss notwendigen Beschäftigungszeit. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird (§ 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

Vollendet also der Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Beschäftigungszeit, so wird der Krankengeldzuschuss so gezahlt, als hätte der Beschäftigte die längere Beschäftigungszeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet. Die bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verbrachte Beschäftigungszeit wird mitberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Der am 1.1.2015 neu eingestellte Mitarbeiter erkrankt am 1.11.2015 für die Dauer von 13 Wochen.

Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit beträgt die Beschäftigungszeit 10 Monate. Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht zunächst nicht.

Der Mitarbeiter erreicht jedoch während der Arbeitsunfähigkeit – am 1.1.2016, in der 9. Krankheitswoche – eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr. Somit ist Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge