§ 34 Abs. 3 TVöD bestimmt:

Zitat

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

2.1 Die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit

Beschäftigungszeit ist nur die

  • bei demselben Arbeitgeber
  • in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

2.1.1 Derselbe Arbeitgeber

"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen

  • die Bundesrepublik Deutschland,
  • die jeweilige Gemeinde,
  • rechtlich selbstständige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.

    • die Bundesbank
    • die Bundesagentur für Arbeit
    • die Deutsche Rentenversicherung
  • das jeweilige privatrechtlich organisierte Unternehmen, z. B. die GmbH, die AG, der eingetragene Verein, die Stiftung privaten Rechts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
 

Beispiele:

Wechselt ein Beschäftigter vom Landratsamt zum Eigenbetrieb des Landkreises, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin der Landkreis.

Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Kommune oder des Bundes sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!

Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TVöD anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).

2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"

Nach § 34 Abs. 3 TVöD wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als Angestellter oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

 
Wichtig

Keine Anrechnung von Zeiten in einem Beamtenverhältnis

Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden nach dem TVöD nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.[3] Eine dem früheren Tarifrecht BAT vergleichbare Anrechnungsvorschrift[4] sieht der TVöD nicht vor.

Zeiten in einem Beamtenverhältnis bleiben damit bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis zu dem jetzigen Arbeitgeber oder einem anderen Dienstherrn bestand.

 
Praxis-Beispiel

Verbeamtete Lehrerin wechselt in ein Arbeitsverhältnis

Eine Lehrerin leistete ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen. Danach war sie 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin im Schuldienst von Thüringen und Brandenburg tätig. Im Anschluss daran war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Die Zeit im Beamtenverhältnis wird nicht als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen.[5] Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig.

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD werden bei Berechnung der Beschäftigungszeit nur Zeiten in einem "Arbeitsverhältnis" berücksichtigt.

Das BAG entschied in seinem Urteil zur vergleichbaren Regelung im TV-L: Der klare Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass Beamtenverhältnisse nicht dem § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als "im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit" definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich "Arbeitsverhältnisse" bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte (mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden). Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein.

Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge