(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

1.

eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

 

2.

ein Identitätsnachweis,

 

3.

im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

 

4.

Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und

 

5.

eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

 

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.[1] [Bis 29.02.2020: Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen.] 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

 

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

 

(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

 

(5)[2] Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

Bis 29.02.2020:

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

 

(6)[3] 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen sind beispielsweise

 

1.

der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

 

2.

ein Geschäftskonzept oder

 

3.

der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

3Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. 4Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

Bis 29.02.2024:

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

[1] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Abs. 5 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

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