Arbeiten, die von vornherein – beispielsweise im Dienstplan – festgelegt sind, sind keine Rufbereitschaftsarbeiten, da sie nicht auf Abruf erfolgen.[1]

Es ist weiter erforderlich, dass sich die/der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit befinden muss, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Beachten Sie deshalb, dass in der Anordnung, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit die Arbeit fortzusetzen, grundsätzlich eine Anordnung von Überstunden zu sehen ist. Dies gilt nach BAG selbst dann, wenn die/der Beschäftigte im Anschluss dienstplanmäßig Rufbereitschaft hätte.[2]

Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Durch die Inanspruchnahme dürfen daher die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeiten nicht überschritten werden.

 
Praxis-Beispiel

Nach einer Arbeitszeit von 8 Stunden wird für weitere 6 Stunden Rufbereitschaft angeordnet (z. B. von 16 Uhr bis 22 Uhr). Gemäß § 3 ArbZG darf die/der Beschäftigte in dieser Rufbereitschaft für nicht mehr als 2 Stunden in Anspruch genommen werden, da sie/er sonst die 10-Stunden-Grenze des ArbZG überschreiten würde.

 
Praxis-Tipp

Um die Anordnung von Rufbereitschaft nach der "regulären" Arbeitsleistung effektiv gestalten zu können, sollten Sie mit Ihrer Personalvertretung eine Betriebs-/Dienstvereinbarung gemäß § 6 Abs. 4 TVöD abschließen. § 6 Abs. 4 TVöD erlaubt den Betriebsparteien, u. a. entsprechend § 7 Abs. 1 Ziff. 1a ArbZG von § 3 ArbZG abzuweichen. Damit ist es möglich, im Einzelfall die 10-Stunden-Grenze des § 3 ArbZG auch durch die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft zu überschreiten. Die Zeiten müssen ausgeglichen werden.

Siehe auch Muster "Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten im Bauhof der Gemeinde …"

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