Soweit die Beschäftigten – durch Tarif- oder Arbeitsvertrag – zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) nach billigem Ermessen i. S. d. § 106 GewO die Einzelheiten einseitig bestimmen.[1] Der Arbeitgeber kann auch aus sachlichen Gründen davon absehen, Beschäftigte, die er bisher zum Bereitschaftsdienst herangezogen hat, weiterhin zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.

Bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinne des § 106 GewO sind auch die für den konkreten Arbeitsbereich bestehenden Vorschriften mit einzubeziehen.[2]

Eine besondere Form ist für die Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht vorgeschrieben.

Sie kann sich bspw. auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.[3]

 
Praxis-Tipp

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Anordnung des Bereitschaftsdienstes schriftlich niedergelegt werden.

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