Der allgemeine Teil TVöD enthält in seinen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (Abschn. II) Regelungen zu Bereitschaftszeiten (entspricht der arbeitszeitrechtlichen Arbeitsbereitschaft), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Dabei ist sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Bei der Rufbereitschaft ist nur die Zeit, in der die Arbeitsleitung tatsächlich erbracht wurde, als Arbeitszeit zu werten.

Die Definitionen von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind in § 7 Abs. 3 und 4 TVöD enthalten. Das Entgelt ist in § 8 Abs. 3 und 4 TVöD geregelt. Neben den Regelungen im Allgemeinen Teil des TVöD gibt es in zwei seiner Besonderen Teile eigene Regelungen oder Ergänzungen zum Allgemeinen Teil, die den besonderen Bedürfnissen in diesen Sparten geschuldet sind:

 
Besonderer Teil Verwaltung  
Sonderregelungen des Bundes  
§ 46 TVöD-BT-V Beschäftigte des BM der Verteidigung einschließlich Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten
§ 47 TVöD-BT-V

Beschäftigte des BM für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

  1. Schiffe mit Ausnahme BW und Bundesamt f. Seeschifffahrt
  2. Seegehende Schiffe des Bundesamts für Seeschifffahrt
Sonderregelungen der VKA  
§ 46 TVöD-BT-V (VKA) Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 47 TVöD-BT-V (VKA) Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen
§ 51 TVöD-BT-V (VKA) Beschäftigte als Lehrkräfte
§ 53 TVöD-BT-V (VKA) Beschäftigte als Schulhausmeister
Besonderer Teil Krankenhäuser und Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen Abweichende Regelungen zu §§ 7 Abs. 3, 4 und 8 Abs. 4 hinsichtlich der zeitlichen Anordnungsmöglichkeit für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie der Bezahlung von Bereitschaftsdienst

Soweit in den Sparten andere oder weitergehende Bestimmungen zu Bereitschaftszeiten, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft enthalten sind, wirken diese nur für die dort genannten Bereiche. So ist insbesondere auf die Bestimmungen im Anhang zu § 9 TVöD hinzuweisen, die Bereitschaftszeiten für Hausmeisterinnen/Hausmeister (Teil A) und Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen (Teil B) regeln. Dabei ist bei integrierten Leitstellen bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anfall von Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 Teil B Abs. 1 TVöD erfüllt sind.[1]

[1] Zur Definition des feuerwehrtechnischen Dienstes in Abgrenzung zur integrierten Leitstelle und weitere Ausführung zu Bereitschaftszeiten vgl. BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19.

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