Kurzbeschreibung

Privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen. Die Übersichten beinhalten die maximale Höhe dieser Beitragszuschüsse (Höchstzuschuss) für die Jahre seit 1998. Außerdem werden alle übrigen Möglichkeiten der Zahlung von Beitragszuschüssen des Arbeitgebers aufgezeigt (für Jahre seit 2002).

Vorbemerkung

Im Bundesland Sachsen unterscheidet sich die Höhe des Zuschusses zur Pflegeversicherung vom restlichen Bundesgebiet. Anstelle der Streichung eines Feiertags (Buß- und Bettag) wird eine nicht paritätische Beitragstragung zulasten der Arbeitnehmer gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI praktiziert.

2024

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 62.100,00 EUR/Jahr bzw. 5.175,00 EUR/Monat

Personenkreis / Arbeitnehmer Monatliches Entgelt Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

(Kranken- und Pflegeversicherung)
(bis) 5.175.00 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 377,78 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen.
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) (bis) 5.175,00 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 421,76 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR.
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) (bis) 5.175,00 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 406,24 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR.
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) (bis) 325 EUR 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV.

Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.

2023

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 59.850,00 EUR/Jahr bzw. 4.987,50 EUR/Monat

Personenkreis / Arbeitnehmer Monatliches Entgelt Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

(Kranken- und Pflegeversicherung)
(bis) 4.987,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 364,09 EUR zur KV und 84,79 EUR zur PV (bis 30.6.2023: 76,06 EUR). Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 59,58 EUR (bis 30.6.2023: 51,12 EUR). Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen.
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) (bis) 4.987,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 403,99 EUR zur KV (= 364,09 EUR + 39,90 EUR max. Zuschuss zum Zusatzbeitrag) und 84,79 EUR zur PV (bis 30.6.2023: 76,06 EUR). Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 59,58 EUR (bis 30.6.2023: 51,12 EUR).
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) (bis) 4.987,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 389,03 EUR zur KV (= 349,13 EUR + 39,90 EUR max. Zuschuss zum Zusatzbeitrag) und 84,79 EUR zur PV (bis 30.6.2023: 76,06 EUR). Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 59,58 EUR (bis 30.6.2023: 51,12 EUR).
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) (bis) 325 EUR 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV.

Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.

2022

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 58.050,00 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat

Personenkreis / Arbeitnehmer Monatliches Entgelt Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

(Kranken- und Pflegeversicherung)
(bis) 4.837,50 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 353,14 EUR zur KV und 73,77 EUR zur PV (bzw. 49,58 EUR in Sachsen). Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individue...

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