Zusammenfassung

 
Überblick

Laufende Entgeltbestandteile, die nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, obwohl sie arbeitsrechtlich beansprucht werden können, sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Dieser Grundsatz ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn ein wirksamer Lohnverzicht erklärt worden ist. Für diesen sind sozialversicherungsrechtlich jedoch sehr enge Grenzen gesetzt worden.

Die Entstehung des Beitragsanspruchs ist demzufolge nicht vom Zufluss des geschuldeten Entgelts an den Arbeitnehmer abhängig. Dieser Rechtsauffassung folgen die Rentenversicherungsträger und nehmen im Rahmen der Betriebsprüfungen entsprechende Nachberechnungen vor. Wichtig ist deshalb die Frage: Wie kann das vermieden werden und gelten die Vorgaben gleichermaßen für alle Personengruppen?

Fiktive Einmalzahlungen werden beitragsrechtlich anders als laufendes Entgelt bewertet. Einmalzahlungen werden erst mit der tatsächlichen Auszahlung beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Definition des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die hieraus resultierenden Beitragsansprüche zur Sozialversicherung regelt § 22 Abs. 1 SGB IV, der grundsätzlich auf das Entstehungsprinzip abstellt und lediglich für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eine Ausnahmeregelung trifft.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Entscheidungen vom 30.8.1994 sowie vom 16.5.2000 die Anwendung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung bekräftigt.

Sozialversicherung

1 Maßgebliches Entgelt für die Beitragsberechnung

Grundlage für die Erhebung der Beiträge zur Sozialversicherung ist das aus einer Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch dann beitragspflichtig, wenn es nicht ausgezahlt wird.[1]

Die Definition des Arbeitsentgelts beinhaltet einen umfassenden Arbeitsentgeltbegriff und bedeutet unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zugleich, dass mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, auf das der Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch hat. Zahlt der Arbeitgeber ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt, ist auch dies beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Unterschreitet das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt jedoch das vom Arbeitnehmer tariflich zu beanspruchende Arbeitsentgelt, ist Letzteres zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Aufgrund einer Öffnungsklausel nicht gezahltes Arbeitsentgelt wird jedoch nicht berücksichtigt. Es werden sonst nur dann keine Beiträge berechnet, wenn eine wirksame Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers vorliegt.[2] Ist eine solche nicht vorhanden, kommt es somit zu einer Beitragserhebung aus "fiktiven" Entgeltzahlungen.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus des betroffenen Arbeitnehmers.

Gelten für das Beschäftigungsverhältnis keine tarifvertraglichen Regelungen, sind jedoch die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn (ab 1.1.2024: 12,41 EUR/Std., bis 31.12.2023: 12 EUR/Std.) zu beachten.

Auswirkungen auf die Versicherungspflicht

Für den Fall, dass der Versicherungsstatus von der Höhe des erzielten bzw. zu beanspruchenden Arbeitsentgelts abhängig ist, kann das fiktive Entgelt auch Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung haben. Dies betrifft insbesondere geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Bei Minijobbern kann die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen und damit Sozialversicherungspflicht auslösen.[3] Auch hier sind unbedingt die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten.

2 Wirkung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs auf die Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitsrechtlich ist grundsätzlich auf die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen abzustellen.

Die fiktive Hinzurechnung von nicht gezahlten Entgeltbestandteilen[1] wird von den Prüfern der Sozialversicherung überwiegend in Branchen angewandt, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten. Jedoch ist die Vorgehensweise nicht einheitlich. Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen ohne Beachtung der Allgemeinverbindlichkeit (weitergehend) darauf abgestellt wurde, ob der Tarifvertrag im Einzelfall angewendet werden kann oder andere Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten (sog. betriebliche Übung).

3 Entstehungsprinzip und Zuflussprinzip in der Sozialversicherung

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sog. "Entstehungsprinzip". Dies bedeutet, dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das tatsächlich gezahlte, also geflossene Arbeitsentgelt abgestellt wird. Vielmehr wird auf das zu beanspruchende, also entstandene bzw. "erarbeitete" Entgelt abgestellt. Damit gilt eine andere Systematik als im Steuerrecht, weil dort ausschließlich das "Zuflussprinzip" maßgeblich ist. Allerdings gilt das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung nicht ausnahmslos. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt[1] gilt das Zuflussprinzip.

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