(1) Aufwendungen für zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig; für die Leistungen nach den Nummern 3, 46, 49 und 65 der Anlage 3 ist eine Verordnung nicht erforderlich.
(2) 1Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1. |
die Behandlung muss durch eine in Anlage 3 genannte Person durchgeführt werden, |
2Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.
(3) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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