(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin, einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten
1. |
registrierten oder zugelassenen Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, |
2. |
Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten, |
3. |
Medizinprodukte nach Anlage 8 und |
4. |
Verbandmittel. |
(2)[2] Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen beihilfefähig für verordnete Arzneimittel zur
1. |
Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und |
2. |
Präexpositionsprophylaxe bei Personen mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
Bis 30.06.2021:
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beihilfefähig.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. |
Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe nach § 2 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB in der Fassung vom 3. Juni 2013 – BGBl. I S. 1426 – in der jeweils geltenden Fassung), |
2. |
Nahrungsergänzungsmittel (§ 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2004 – BGBl. I S. 1011 – in der jeweils geltenden Fassung), |
3. |
diätetische Lebensmittel (§ 1 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 – BGBl. I S. 1161 – in der jeweils geltenden Fassung); abweichend davon sind Aufwendungen für bilanzierte Diäten (§ 1 Abs. 4 a der Diätverordnung) beihilfefähig,
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4. |
kosmetische Mittel nach § 2 Abs. 5 LFGB, |
5. |
Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, es sei denn, dass im Einzelfall nicht die vorgenannten Zwecke, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
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6. |
Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten, ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen, sowie |
7. |
Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordneten Person beschafft werden. |
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