BAG, Urteil vom 21.3.2018, 7 AZR 590/16

Schließen Arbeitgeber und ein Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds wegen verhaltensbedingten Gründen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung u. a. einer Abfindung, dann verstößt dies grds. nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG wegen unzulässiger Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 2006 war er Vorsitzender des Betriebsrats. Die Beklagte hatte Anfang Juli 2013 beim Arbeitsgericht wegen – vom Kläger bestrittenen – verhaltensbedingten Gründen ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Außergerichtlich schlossen die Parteien dann am 22.7.2013 einen Aufhebungsvertrag. Hier wurde u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 geregelt, zudem die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 EUR netto. In der Folgezeit trat der Kläger vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück und erhielt die vereinbarte Abfindung. Danach erhob er Klage auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus. Er begründete dies damit, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, da er hierdurch als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Zwar, so das Gericht, dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden, so dass Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, nach § 134 BGB nichtig seien. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt; denn, so das BAG, soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

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