Kurzbeschreibung

Diese Checkliste gibt einen wesentlichen Überblick für Arbeitsverträge nach § 620 Abs. 3 BGB, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. In dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind die wesentlichen Bestimmungen zu befristeten Arbeitsverträgen zusammengefasst. Außerdem gibt es auch tarifvertragliche Bestimmungen (§ 22 TzBfG) sowie andere gesetzliche Vorschriften (§ 23 TzBfG) zu beachten.

Befristungen

Zeitbefristung

  1. Form

    • Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
    • Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
    • Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
  2. Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)

    • Vorliegen eines in § 14 Abs 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgrunds
    • Anderer Sachgrund (z. B. nach § 21 BEEG)
    • Einzelner Vertrag nicht länger als 5 Jahre (§ 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L)[1]
  3. Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

    • Keine "Zuvorbeschäftigung"
    • Mindestvertragslaufzeit 6 Monate (§ 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L)[2]
    • Maximale Befristungsdauer 2 Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG)
    • Höchstens 3-malige Verlängerung innerhalb von 2 Jahren
  4. Beendigung

    • Mit Zeitablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG)
    • Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
    • Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[3]

Zweckbefristung

  1. Form

    • Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
    • Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
    • Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
  2. Sachgrund

    • Vorliegen eines Sachgrunds
      (z. B. Vertretung eines erkrankten Beschäftigten, Durchführung eines Projekts)
  3. Beendigung

    • Schriftliche Mitteilung über die Zweckerreichung und den Zeitpunkt der Zweckerreichung
    • Beendigung tritt frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Zweckerreichung ein (§ 15 Abs. 2 TzBfG)
    • Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
    • Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[4]
[1] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[2] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[3] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[4] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).

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