Kurzbeschreibung
Diese Checkliste gibt einen wesentlichen Überblick für Arbeitsverträge nach § 620 Abs. 3 BGB, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. In dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind die wesentlichen Bestimmungen zu befristeten Arbeitsverträgen zusammengefasst. Außerdem gibt es auch tarifvertragliche Bestimmungen (§ 22 TzBfG) sowie andere gesetzliche Vorschriften (§ 23 TzBfG) zu beachten.
Befristungen
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Zeitbefristung
Form
- Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
- Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
- Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
- Vorliegen eines in § 14 Abs 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgrunds
- Anderer Sachgrund (z. B. nach § 21 BEEG)
- Einzelner Vertrag nicht länger als 5 Jahre (§ 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L)[1]
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
- Keine "Zuvorbeschäftigung"
- Mindestvertragslaufzeit 6 Monate (§ 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L)[2]
- Maximale Befristungsdauer 2 Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG)
- Höchstens 3-malige Verlängerung innerhalb von 2 Jahren
Beendigung
- Mit Zeitablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG)
- Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
- Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[3]
Zweckbefristung
Form
- Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
- Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
- Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
Sachgrund
- Vorliegen eines Sachgrunds
(z. B. Vertretung eines erkrankten Beschäftigten, Durchführung eines Projekts)
- Vorliegen eines Sachgrunds
Beendigung
- Schriftliche Mitteilung über die Zweckerreichung und den Zeitpunkt der Zweckerreichung
- Beendigung tritt frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Zweckerreichung ein (§ 15 Abs. 2 TzBfG)
- Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
- Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[4]
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