Zeitbefristung

  1. Form

    • Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
    • Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
    • Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
  2. Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)

    • Vorliegen eines in § 14 Abs 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgrunds
    • Anderer Sachgrund (z. B. nach § 21 BEEG)
    • Einzelner Vertrag nicht länger als 5 Jahre (§ 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L)[1]
  3. Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

    • Keine "Zuvorbeschäftigung"
    • Mindestvertragslaufzeit 6 Monate (§ 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L)[2]
    • Maximale Befristungsdauer 2 Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG)
    • Höchstens 3-malige Verlängerung innerhalb von 2 Jahren
  4. Beendigung

    • Mit Zeitablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG)
    • Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
    • Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[3]

Zweckbefristung

  1. Form

    • Schriftliche Vereinbarung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
    • Eigenhändige Unterschrift des Beschäftigten und des Arbeitgebers
    • Unterschriften vor Arbeitsaufnahme
  2. Sachgrund

    • Vorliegen eines Sachgrunds
      (z. B. Vertretung eines erkrankten Beschäftigten, Durchführung eines Projekts)
  3. Beendigung

    • Schriftliche Mitteilung über die Zweckerreichung und den Zeitpunkt der Zweckerreichung
    • Beendigung tritt frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Zweckerreichung ein (§ 15 Abs. 2 TzBfG)
    • Keine Weiterbeschäftigung nach Beendigung wegen § 15 Abs. 5 TzBfG
    • Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L)[4]
[1] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[2] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[3] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).
[4] § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV-L gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L).

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