7.1 Ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2

Die Wirksamkeit einer Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG hängt nicht davon ab, dass bei Vertragsschluss klargestellt wurde, ob die Befristung aufgrund des § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt ist.[1]

Bei Abschluss befristeter Verträge ohne jeden Grund bis zu 24 Monaten empfiehlt es sich dennoch, ausdrücklich im Arbeitsvertrag auf die jeweilige Regelung des TzBfG zu verweisen. Dies schon allein, damit der Arbeitgeber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Eigeninteresse überprüft.

Folgende Formulierungen sind zu empfehlen:

  • Befristung bis zu 24 Monate nach § 14 Abs. 2 TzBfG:

    "Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf …………… Monate (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer wird neu eingestellt. Der befristete Vertrag vom …………… wird verlängert bis zum …………… (Gesamtdauer höchstens 24 Monate)."

  • Befristung im Anschluss an die Berufsausbildung nach § 5 BBiG, § 14 Abs. 2 TzBfG:

    "Der Arbeitnehmer wird übernommen im Anschluss an seine Berufsausbildung als …………………………………. für die Zeit von ………. bis ………. in Entgeltgruppe ……………….. (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis ist befristet, um den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern."

[1] So entschieden zum BeschFG, BAG, Urteil v. 8.12.1988, 2 AZR 308/88.

7.2 Mit Sachgrund, § 14 Abs. 1

Grundsätzlich sollte jeder befristete Arbeitsvertrag folgende Vereinbarungen enthalten:

  • die Form der Befristung:

    • Befristung mit Enddatum (Zeitbefristung) bzw.
    • Zweckbefristung
  • den Sachgrund für die Befristung

    • Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grunds aus der anerkannten Typologie (§ 14 Abs. 1 TzBfG), z. B. zur Vertretung des in Elternzeit befindlichen Beschäftigten bis zum …

Darüber hinaus ist es sinnvoll, standardisiert weitere Abreden aufzunehmen, soweit die in den Absätzen 2 bis 5 des § 30 TVöD geregelten Besonderheiten keine Anwendung finden:

  • Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts,
  • Vereinbarung einer Probezeit bei längerer Befristungsdauer.

Schließlich sollte in allen Verträgen geregelt sein

  • die Vereinbarung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für Verlängerungen.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des befristeten Vertrags nach den auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen üblichen Vereinbarungen.

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