Bei wirksamer Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Genügt die Begründung für eine Befristung nicht den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung oder liegen die Voraussetzungen einer erleichterten Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG nicht vor, so ist die Befristungsabrede nach § 16 Satz 1 TzBfG unwirksam. Damit ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen, das nur durch Kündigung aufgelöst werden kann. Es kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich zu einem früheren Zeitpunkt – durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag – vereinbart war.

Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, so kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden (§ 16 Satz 2 TzBfG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge